VERSICHERUNG
GESETZLICH VERSICHERTE
KINDER UND JUGENDLICHE BIS ZUM 18. LEBENSJAHR
Bei Fehlstellungen des Schweregrades 3 oder mehr übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung bis zum 18. Lebensjahr einen Großteil der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung. Den Schweregrad ermittelt der Kieferorthopäde mittels der KIG – der Kieferorthopädischen Indikationsgruppen. Die KIG gelten deutschlandweit und reichen von Schweregrad 1 bis 5. Je ausgeprägter die Fehlstellung, desto höher der Schweregrad. Falls die Fehlstellung in den Schweregrad 1 oder 2 fällt, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung leider nicht die Behandlungskosten.
Sollte die Behandlung von der Krankenkasse übernommen werden, muss der Versicherte einen Eigenanteil von 20 % selbst tragen. Der Eigenanteil wird bei planmäßigem Verlauf (bei guter Mitarbeit des Patienten) nach der Behandlung zurückerstattet.
ERWACHSENE ÜBER DEM 18. LEBENSJAHR
Im Normalfall übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung bei Patienten, die über 18 Jahre alt sind, nicht die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung.
Ausgenommen hiervon sind Patienten mit extremen Fehlstellungen, die auch chirurgisch behandelt werden müssen. Auch hierbei müssen bestimmte Schweregrade nach den KIG (siehe oben) vorliegen, damit die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
AUSSERVERTRAGLICHE LEISTUNGEN
Die Kassenbehandlung darf laut Sozialgesetzbuch nur „ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig“ sein.
In die außervertraglichen Leistungen fallen die freiwilligen Maßnahmen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass die kieferorthopädische Behandlung wesentlich schneller und angenehmer abläuft.
PRIVAT VERSICHERTE
Bei den privat Versicherten hängt die Kostenübernahme von den jeweiligen Verträgen und Tarifen ab, die mit der Versicherung vereinbart wurden. Üblicherweise darf bei einer „medizinischen Notwendigkeit“ eine Behandlung durchgeführt werden. Ob eine solche Notwendigkeit vorliegt, entscheidet der Kieferorthopäde nach sorgfältiger Befunderhebung.
Als privat Versicherter dürfen Sie z.B. die Behandlungsmittel und -geräte frei auswählen. Solange diese wissenschaftlich anerkannt sind, darf Ihre Versicherung die Kostenübernahme nicht abhängig von der Wahl der Behandlungsmethode machen. Das bietet Ihnen den Vorteil, aus einer Vielzahl an modernen, schnell wirkenden und angenehmen Therapiemöglichkeiten zu wählen.
Es kann trotzdem sein, dass Ihre Versicherung nicht jede einzelne Leistung erstattet. Daher empfehlen wir, vor einer kieferorthopädischen Behandlung die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung zu besprechen.
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